Jede Dienstleistung mit dem Zweck der sexuellen Befriedigung des Kunden gegen Entgelt oder andere materielle Werte, etwa Geschlechtsverkehr im herkömmlichen Sinn, orale und manuelle Befriedigung und andere Varianten (Fuss-/Feinmassage, Sadomaso, Tantra, etc.) gelten als Sexarbeit im Sinne des Gewerbepolizeigesetzes. Das Gesetz betrifft die Sexarbeit innerhalb von Räumlichkeiten wie Bordellen, Etablissements, Kontaktbars, Massagesalons, Salons, Saunaclubs, Studios sowie Escort-Services.
Nicht als Sexarbeiter/innen gelten Striptease-Tänzer/innen, solange sie lediglich Tanzdarbietungen irgendwelcher Art aufführen, Darstellende in Pornofilmen, Mitarbeitende von Telefonsex-Anbietern und Mitarbeitende in Erotikmärkten, die erotisches Zubehör verkaufen.