Die Gästekontrolle ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Bundes haben Betriebe, welche ausländische Personen gewerbsmässig beherbergen, durch diese einen Meldeschein gemäss den Anga-ben im Ausweispapier ausfüllen zu lassen und von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen (vgl. Art. 18 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Schengener Durchführungs-übereinkommen (SDÜ). Diese Verpflichtung gilt auch für nicht bewilligungspflichtige Betriebe.
Das kantonale Gastgewerbegesetz verlangt von bewilligungspflichtigen Beherbergungsbetrieben, dass sie eine wahrheitsgetreue Gästekontrolle führen (vgl. § 20 Gastgewerbegesetz, SRL Nr. 980). Die Verpflichtung, eine Gästekontrolle zu führen bezieht sich bei bewilligungspflichtigen Betrieben auf in- und ausländische Gäste. Die Meldescheine müssen den Polizeiorganen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Deshalb müssen diese während fünf Jahren aufbewahrt werden (vgl. § 22a Gastgewerbeverordnung, SRL Nr. 981). Die Aufbewahrung kann in Papierform oder digital erfolgen.
Gruppenreisen
Die Reiseleitung füllt den Hotelmeldeschein für sich persönlich komplett aus und legt eine separate Liste der Reisegruppe bei. Der Hotelmeldeschein wird in der Regel an die Liste der Gruppenreisenden geheftet. Auf der Liste müssen die folgenden Daten der Reisenden aufgeführt sein:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Nationalität