Waffen, Sprengstoffe und Pyrotechnik

Fragen und Antworten zu Waffen, Sprengstoff und Pyrotechnik

Änderungen im Waffengesetz 2019

  • Was ist die wichtigste Änderung des Waffengesetzes aufgrund der Anpassung an die EU-Waffenrichtlinie?

    Ab dem 15.08.2019 sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (bei Handfeuerwaffen >10-Schuss-Magazin, Faustfeuerwaffe >20-Schuss-Magazin) verboten. Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung  «klein» benötigt wird. Nur Sportschützen / Sportschützinnen und Waffensammler/innen können kantonale Ausnahmebewilligungen «klein» beantragen, müssen aber zusätzliche Bedingungen erfüllen, um eine derartige Bewilligung zu erhalten. Lesen Sie dazu bitte auch die Fragen über die Pflichten als Sportschütze/in und/oder Sammler/in.

    Ausnahmebewilligungen «klein» können mit dem entsprechenden Gesuch Ausnahmebewilligung klein beantragt werden.

  • Ich bin schon lange im Besitz von Feuerwaffen. Wie kann ich diese nachmelden?

    Im Kanton Luzern wohnhafte Personen können grundsätzlich ihre Feuerwaffen bei der Fachstelle Waffen und Sprengstoffe der Luzerner Polizei mittels Nachmeldeformular nachmelden. Handelt es sich um eine neu verbotene Waffe, so ist die Nachmeldefrist seit August 2022 abgelaufen und die Feuerwaffe kann daher nur mittels Ausnahmebewilligung klein registriert werden. Ist die Feuerwaffe bereits im kantonalen Waffenregister eingetragen oder wurde sie direkt von der Armee übernommen, besteht kein Handlungsbedarf (Art. 42b WG). Wenn die Feuerwaffe direkt von der Armee übernommen wurde und im Dienstbüchlein eingetragen ist (privatisiert), kann diese Feuerwaffe ebenfalls registriert werden.

  • Wie erhalte ich eine Besitzbestätigung für neu verbotene Waffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität?

    Wenn Sie eine Besitzbestätigung für bereits im Waffenregister auf Sie registrierte Feuerwaffen wünschen (bspw. um Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu erwerben), können Sie diese bei der Fachstelle Waffen und Sprengstoffe der Luzerner Polizei kostenlos beantragen. Senden Sie uns per E-Mail waffen.polizei@lu.ch oder Post Ihre Kontaktdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Tel./E-Mail) und die Angaben der entsprechenden Feuerwaffe. Unter Vorweisung dieser Besitzbestätigung können Sie weiterhin grosse Magazine (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität) für diese Feuerwaffe erwerben.

  • Meine Waffen sind bereits alle registriert. Wie gehe ich vor, wenn ich diese schriftlich bestätigt haben möchte?

    Falls Sie einen Auszug von bereits registrierten Feuerwaffen benötigen, können Sie diesen per E-Mail waffen.polizei@lu.ch oder Post bei uns einfordern. Folgende Angaben sind unserer Fachstelle zu übermitteln: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Tel./E-Mail und wenn möglich eine Liste ihrer Feuerwaffen. Nach dem Abgleich erhalten Sie einen kostenlosen Auszug ihrer gemeldeten Feuerwaffen.

  • Was sind meine Pflichten als Sportschütze/in und Erwerber/in einer neu verbotenen Waffe (ab 15.08.2019)?

    Sportschützen und Sportschützinnen haben, sofern keine Hinderungsgründe bestehen, ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung klein (Art. 13c WV). Sie dürfen aber nur halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität = LhK) und / oder zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, sowie deren wesentliche Waffenbestandteile erwerben. Sie können jedoch keine neu verbotenen Waffen erwerben, welche sich unter 60 cm kürzen lassen.

    Nach 5 und nach 10 Jahren seit dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss durch den Sportschützen/die Sportschützin der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden (Art. 13f WV). Dies gilt nur für den ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe. Der erste derartige Nachweis ist frühestens am 15.08.2024, also 5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, notwendig.

    Als Beweis der Vereinsmitgliedschaft gilt eine Bestätigung, eine Schiesslizenz oder Ähnliches eines Schiessvereins. Der Schiessverein muss weder in der Schweiz domiziliert noch für das ausserdienstliche Schiessen anerkannt sein.

    Als Schiessnachweis gilt eine Bestätigung eines Vereins oder Schiesskellers über die Schiesstätigkeit oder der Eintrag im militärischen Leistungsausweis (obligatorisches Schiessen / Feldschiessen). Sportschützen/Sportschützinnen, welche eine Ausnahmebewilligung für neu verbotene Waffen besitzen, müssen bei einem Wechsel des Wohnkantons dem neu zuständigen Waffenbüro eine Kopie der Ausnahmebewilligung und der Vereins- und Schiessnachweise zustellen (Art. 13c Abs. 4 WV).

  • Was sind meine Pflichten als Waffensammler/in und Erwerber/in einer neu verbotenen Waffe (ab 15.08.2019)?

    Die Kantone können den Begriff des Sammlers/der Sammlerin und die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen definieren (Art. 13g WV). Neu verbotene Waffen müssen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden, was heissen kann, dass die ganze verbotene Waffe in einem sicheren Behältnis aufzubewahren (z.B. Baumarkt-Waffenschrank) oder der Verschluss aus der Waffe entnommen und in einem sicheren Behältnis aufzubewahren ist. Die konkreten Sicherheitsvorkehrungen müssen gegebenenfalls den räumlichen und persönlichen Umständen des Sammlers/der Sammlerin angepasst werden.

    Im Kanton Luzern wohnhafte Sammler/innen müssen für den ersten Erwerb einer verbotenen Waffe und/oder bei geänderten Verhältnissen bei der Fachgruppe Waffen und Sprengstoffe der Luzerner Polizei ein Sicherheitskonzept über die Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Waffe einreichen und ein Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen (Art. 13h WV).

  • Kann ich weiterhin grosse Magazine (Ladevorrichtungen hoher Kapazität) erwerben?

    Ab dem 15.08.2019 ist der Neuerwerb von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen hoher Kapazität) nur noch möglich gegen Vorlage einer Besitzbestätigung, einer der neuen Ausnahmebewilligungen klein oder des Dienstbüchleins (sofern die Armeewaffe als persönliche Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen worden ist [Art. 24a WV]).

  • Kann ich weiterhin eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe mit Waffenerwerbsschein erwerben? Was ist dabei zu beachten?

    Halbautomatische Zentralfeuerwaffen dürfen weiterhin mit Waffenerwerbsschein erworben werden, wenn sie mit kleineren Magazinen ausgerüstet werden (Handfeuerwaffen bis 10-Schuss-Magazin, Faustfeuerwaffe bis 20-Schuss-Magazin). So erworbene Waffen dürfen nicht zusammen mit passenden grossen Magazinen aufbewahrt werden (Art. 5b WV).

    Beispiel: A darf seine mittels Waffenerwerbsschein erworbene halbautomatische Waffe zusammen mit neu verbotenen Waffen von anderen Personen im Schiessstand in den Rechen stellen, da er nicht Besitzer der anderen Waffen und deren Magazine ist.

    Beispiel: A und B fahren zusammen im selben Auto. A hat eine mittels Waffenerwerbsschein erworbene Waffe. Das grosse Magazin der verbotenen Waffe von B passt jedoch in die Waffe von A. Da A nicht Besitzer des grossen Magazins ist, dürfen sie zusammen zum Schiessstand fahren.

    Beispiel: A fährt alleine zurück vom Schiessstand und nimmt die grossen Magazine von B mit. Da eine Besitzübertragung (keine Eigentumsübertragung) stattgefunden hat, macht sich A strafbar. Dies analog zum Transport von Waffen von Dritten.

  • Was muss ich bei einer Übertragung einer Feuerwaffe von Privatperson zu Privatperson (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Gebrauchsleihe, usw.) beachten?
    Für jede Übertragung einer Feuerwaffe ist je nach Art der Waffe eine kantonale Ausnahmebewilligung, eine Ausnahmebewilligung klein ein Waffenerwerbsschein oder ein schriftlicher Vertrag notwendig. Dies gilt auch unter Privatpersonen. Als Übertragung gilt jede Form von Besitzwechsel (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete, Gebrauchsleihe etc.).
    Der Veräusserer/die Veräusserin muss die ausgefüllte kantonale Ausnahmebewilligung, den ausgefüllten Waffenerwerbsschein (Kopie C) oder den schriftlichen Vertrag innert 30 Tagen (Waffenhändler innert 20 Tagen) dem zuständigen kantonalen Waffenbüro zustellen (Art. 9c, Art. 9e und Art. 11 Abs. 3 WG).
  • Was muss ich beachten, wenn ich Waffen bzw. neu verbotene Waffen geerbt habe?

    Sollten im Nachlass Waffen bzw. neu verbotene Waffen enthalten sein, müssen Sie als Erbe/Erbin und/oder Erbenvertreter/in wie bisher innert 6 Monaten eine pauschale Bewilligung bei der Fachgruppe Waffen und Sprengstoffe verlangen (Art. 11 WV). Neu müssen Sie zusätzlich Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung der neu verbotenen Waffen treffen und ein Verzeichnis dieser Waffen führen (Art. 11 Abs. 3 WV).
    Alternativ können Sie als Erbe/Erbin und/oder Erbenvertreter/in die Waffen bzw. neu verbotenen Waffen innert 6 Monaten an einen berechtigten Dritten (Waffenhändler/in oder Privatperson) mit kantonaler Ausnahmebewilligung übergeben. Eine Kopie der ausgefüllten Papiere ist innert 30 Tagen an das zuständige Waffenbüro zu senden.

    Bei einer weiteren Verteilung an andere Erbberechtigte muss der Erbenvertreter/die Erbenvertreterin innert 30 Tagen die ausgefüllte Kopie der kantonalen Ausnahmebewilligung klein des Erwerbers/der Erwerberin an das zuständige Waffenbüro/die zuständigen Waffenbüros senden (Art. 11 Abs. 4bis WV).

Allgemeine Fragen zu Waffen, Sprengstoff und Pyrotechnik

  • Dürfen Waffen oder Waffensammlungen im Erbgang erworben werden?

    Waffen können im Erbgang mit den erforderlichen Bewilligungen erworben werden, wenn der Erwerber die Voraussetzungen zum Waffenerwerb erfüllt.

  • Darf ich die Waffe meines verstorbenen Ehepartners privat weiterverkaufen?

    Bei der Übertragung von Waffen durch Private ist zu beachten, ob es sich bei der Waffe um eine neu verbotene Waffe (Ausnahmebewilligung klein), eine bewilligungspflichtige Waffe (Waffenerwerbsschein) oder eine meldepflichtige Waffe (übrige Waffen) handelt. Im Zweifel Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde.

  • Wie kann ich eine Waffe aus dem Ausland per Internet erwerben?

    Für jede Waffe nach Waffengesetz (Feuerwaffen, Soft-Air, Co2, Luftdruck-, Schreckschuss- und Imitationswaffen) benötigt der Erwerber vor der Bestellung der Waffe, eine Verbringbewilligung. Diese wird von der Zentralstelle Waffen in Bern, nach Überprüfung der Waffenbesitzberechtigung über die Kantone, ausgestellt. Für verbotene Waffen (z.B. Schlagring, Springmesser, Schmetterlingsmesser usw.) werden keine Bewilligungen ausgestellt.

  • Was ist eine Soft-Air-Gun?

    Die Soft-Air-Gun ist eine Waffe nach Waffengesetz. Diese Waffen werden Originalwaffen nachgebaut. In der Regel sind sie in Massen, Farben, Gewicht und Zubehör absolut identisch mit echten Waffen. Bei der Munition handelt es sich um 6 mm Hartplastik Kügelchen, welche mittels Gas- oder Federdruck abgeschossen werden. Die Einsatzdistanz beträgt ca. 5 bis 20 m, je nach Waffe und Zubehör.

  • Wo kann ich Waffen, Munition, Sprengmittel und Feuerwerk entsorgen?

    Gemäss Waffengesetz/Sprengstoffgesetz ist die Polizei verpflichtet oben erwähnte Gegenstände gebührenfrei entgegenzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.

  • Welche Waffen sind verboten?

    Gemäss Waffengesetz sind bei folgenden Waffen Übertragung, Erwerb, Vermitteln, Verbringen, Besitzen, Herstellen, Abändern, Umbauen, Tragen und Ausführen in einen Schengen Staat verboten: Seriefeuerwaffen, Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung, Schlag- und Wurfgeräte, Elektroschockgeräte, einhändig bedienbare Springmesser, Schmetterlingsmesser, Dolche und Wurfmesser.

    Zudem sind verbotenes Waffenzubehör wie Schalldämpfer und Laserpunktzielgeräte in der Schweiz verboten.

    CS, CN, CT Tränengas-Sprays und zertifizierte Schlagstöcke sind mit Waffenerwerbsschein zugelassen.

     

  • Darf ich eine Waffe in der Öffentlichkeit tragen?

    Nach Waffengesetz bezeichnete Waffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht ohne Bewilligung getragen werden.

  • Wie muss ich eine Waffe transportieren?

    Waffen können ungeladen (Waffe und Munition getrennt) vom Wohnort zum Zielort und direkter Weg zurück ohne Bewilligung transportiert werden.

  • Ist der Pfefferspray eine bewilligungspflichtige Waffe?

    Der Pfefferspray ist bewilligungsfrei erhältlich ab 18 Jahren. Das Tragen und Mitführen ist ohne Bewilligung erlaubt. Der Pfefferspray fällt nicht unters Waffengesetz und ist daher bewilligungsfrei.

  • Benötigen wir für ein Indoor-Feuerwerk eine Bewilligung?

    Indoor-Feuerwerke sind bewilligungspflichtig. Im Kanton Luzern muss ein Indoor-Feuerwerk von Spezialisten der Kantonalen Gebäudeversicherung auf die Sicherheit überprüft werden.

  • Ist das Abbrennen von Feuerwerk bewilligungspflichtig?

    Für handelsübliches Feuerwerk besteht im Kanton Luzern keine Bewilligungspflicht. Für Grossfeuerwerke der Kat. IV benötigt der Verwender für den Erwerb einen Erwerbsschein und einen entsprechenden Verwenderausweis.

    In der Stadt Luzern ist das Abfeuern von Feuerwerk Kat. IV bewilligungspflichtig. Entsprechende Anträge werden durch die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern geprüft.

Luzerner Polizei

Fachbereich Waffen, Sprengstoffe und Pyrotechnik

Hirschengraben 17a

Postfach

6003 Luzern

Standort


Telefon
041 248 82 77

E-Mail

Öffnungszeiten

Mo/Mi/Fr

08.30 – 11.30 Uhr
13.30 – 16.30 Uhr

Dienstag und Donnerstag geschlossen