An Arbeitsplätzen, die von mehreren Personen genutzt werden, ist das Rauchen grundsätzlich verboten, wobei der Begriff «Arbeitsplatz mehrerer Personen» weit auszulegen ist. Er umfasst Orte im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich mehrere Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten. Sind z.B. an einem Privatfest in öffentlichen zugänglichen oder privaten Räumen mehr als 2 Personen im Service- oder Cateringbereich angestellt, gilt das Rauchverbot.
Einzelarbeitsplätze fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes, hier darf weiterhin geraucht werden, wenn es die Hausordnung erlaubt.
Arbeitgeber können Raucherräume einrichten. Personen, die in Räumen arbeiten, die an einen Raucherraum oder an einen Raucherarbeitsplatz angrenzen, dürfen nicht durch rauchbelastete Luft belästigt werden.