Gastgewerbe und Gewerbepolizei

Fragen und Antworten zum Gastgewerbe und der Gewerbepolizei

Märkte

Reisendengewerbe

Ruhetags- und Ladenschlussgesetz

Gewerbepolizeigesetz

  • Was ist im Gewerbepolizeigesetz geregelt?

    Im Gewerbepolizeigesetz ist das Unterhaltungsgewerbe geregelt. Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig Aufführungen veranstaltet oder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt. Im Weiteren ist geregelt, dass die Abteilung Gastgewerbe- und Gewerbepolizei für den Vollzug der Preisbekanntgabe (richtige Preisanschrift und Werbung) zuständig ist. Ebenfalls besteht für das Sexgewerbe seit dem 1. Januar 2020 eine Bewilligungspflicht für das Anbieten oder für das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit.

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Messwesen

Sammlungen

  • Brauche ich eine Bewilligung zum Verkauf von Abzeichen, etc?

    Sammeln von Gaben wie Geld, Naturalien, Gutscheinen ist bewilligungspflichtig, sofern dies öffentlich oder von Haus zu Haus durchgeführt wird. Unter die Bestimmungen der Sammelverordnung fallen auch:

    • der Verkauf von Abzeichen und anderen Gegenständen
    • das Erbringen von Dienstleistungen, die lediglich einen symbolischen Gegenwert darstellen.

    Bewilligungsinstanz:

    Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde beschränken, können von der Gemeinde bewilligt werden. Alle anderen Sammlungen bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei, Abteilung Gastgewerbe- und Gewerbepolizei. Wird ein Sammelgesuch in mehr als einer Gemeinde gestellt und den angefragten Gemeinden ist dies bekannt, so ist die Luzerner Polizei und nicht die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig.

Gastgewerbe

Rauchverbot

  • Seit wann ist das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft?

    Das Gesetz und die Verordnung sind seit 1. Mai 2010 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt darf in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, grundsätzlich nicht mehr geraucht werden.

  • Wo darf geraucht werden?

    Im Freien, in Privathaushalten und an Einzelarbeitsplätzen darf weiterhin geraucht werden. Diese Räume fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.

    Weiter können die Betriebe Raucherräume einrichten. In der Gastronomie ist das Rauchen in Raucherräumen, in bewilligten Raucherlokalen und in Hotelzimmern erlaubt. In speziellen Einrichtungen wie Gefängnissen und Heimen, wo sich Personen über längere Zeit aufhalten, dürfen die Verantwortlichen ihnen das Rauchen in den eigenen Zimmern erlauben.

  • Wo darf nicht geraucht werden?

    Das Rauchen ist im Prinzip in geschlossenen Räumen untersagt, die öffentlich zugänglich sind oder die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

    Öffentlich zugänglich sind sämtliche Räume, die grundsätzlich allen offen stehen, z.B. öffentliche Verwaltungsgebäude, Museen, Einkaufszentren, Restaurants oder Kinos.

    Als Arbeitsplatz gelten Räume, in denen sich Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten (inkl. Sitzungszimmer und Cafeteria).

  • Sieht das Gesetz Bussen bei Missachtung vor?

    Bei Missachtung des Gesetzes sind Bussen bis 1'000.- Franken für Rauchende wie auch für die für die Räume verantwortlichen Personen vorgesehen. Rauchende können bestraft werden, wenn sie in Räumen rauchen, in denen das Rauchen verboten ist. Die Betreiberinnen und Betreiber von Raucherräumen und Raucherlokalen machen sich strafbar, wenn die Räume nicht den Anforderungen entsprechen oder wenn sie nicht für die Einhaltung des Rauchverbots sorgen. Für Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Angestellten verstossen, gelten weiterhin die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Strafen.

  • Was gilt am Arbeitsplatz?

    An Arbeitsplätzen, die von mehreren Personen genutzt werden, ist das Rauchen grundsätzlich verboten, wobei der Begriff «Arbeitsplatz mehrerer Personen» weit auszulegen ist. Er umfasst Orte im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich mehrere Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten. Sind z.B. an einem Privatfest in öffentlichen zugänglichen oder privaten Räumen mehr als 2 Personen im Service- oder Cateringbereich angestellt, gilt das Rauchverbot.

    Einzelarbeitsplätze fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes, hier darf weiterhin geraucht werden, wenn es die Hausordnung erlaubt.

    Arbeitgeber können Raucherräume einrichten. Personen, die in Räumen arbeiten, die an einen Raucherraum oder an einen Raucherarbeitsplatz angrenzen, dürfen nicht durch rauchbelastete Luft belästigt werden.

  • Was gilt für Restaurants, Cafés, Bars und Discotheken?

    Restaurants, Cafés, Bars und Discotheken sind öffentlich zugängliche Räume, in denen meist mehrere Personen arbeiten. Das Rauchverbot gilt deshalb grundsätzlich in Gastronomiebetrieben.

    Es gibt jedoch zwei Ausnahmemöglichkeiten. Einerseits können Restaurationsbetriebe Raucherräume einrichten, die bis zu einem Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume einnehmen dürfen. Andererseits haben kleine Restaurationsbetriebe mit höchstens 80 m2 Fläche die Möglichkeit, beim Kanton eine Bewilligung als Raucherlokal zu beantragen.

  • Darf auf gedeckten Terrassen und in Festzelten geraucht werden?

    Das Rauchverbot gilt auch in gedeckten Terrassen und in Festzelten. Dort darf nur geraucht werden, wenn eine komplette Fassaden- oder Dachseite ständig offen ist.

  • Was gilt im Strafvollzug und in Heimen?

    In speziellen Einrichtungen, wo sich Personen über längere Zeit aufhalten, dürfen die Verantwortlichen das Rauchen in den Zimmern erlauben. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Raucherzimmer. Hingegen können Nichtrauchende im Strafvollzug und in Heimen verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.

  • Was gilt für Privathaushalte?

    Privathaushalte sind vom Gesetz ausgenommen. Das Rauchen wird nicht eingeschränkt.

  • Darf zu Hause geraucht werden, wenn mehr als ein Arbeitnehmender beschäftigt wird?

    Private Haushaltungen sind vom Gesetz ausgenommen. Es gilt auch kein Rauchverbot, wenn Arbeitnehmende dort arbeiten.

  • Darf an privaten Veranstaltungen geraucht werden?

    Es kommt darauf an, wo die Veranstaltung stattfindet. In Räumen, in denen normalerweise ein Rauchverbot gilt, weil sie öffentlich zugänglich sind oder weil sie als Arbeitsplatz für mehrere Arbeitnehmende dienen, gilt das Rauchverbot auch während privaten Veranstaltungen. Geraucht werden darf an privaten Veranstaltungen, die in einem Raucherlokal oder in einem Raucherraum stattfinden. Räume in privaten Haushaltungen sind vom Gesetz ausgenommen.

  • Darf in Club- und Vereinslokalen weiterhin geraucht werden?

    Grundsätzlich darf in Club- und Vereinslokalen geraucht werden. Wenn diese Lokale jedoch öffentlich zugänglich sind, d.h. grundsätzlich allen offen stehen, fallen sie unter das Gesetz. An die Definition der Vereinsmitgliedschaft werden hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus, um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Clubraum, in dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Die Mitgliedschaft muss durch weitere Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

    Ebenfalls unter das Gesetz fallen Lokale, in denen mehr als eine Person angestellt ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Arbeitsplatz für mehrere Personen.

  • Was gilt im Freien?

    Das Gesetz findet nur Anwendung auf geschlossene Räume.

Sexgewerbe

Luzerner Polizei

Gastgewerbe und Gewerbepolizei

Hallwilerweg 5

6003 Luzern

Standort


Telefon
041 248 84 84

E-Mail

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

08.00 – 11.45 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr

Hinweis
Dienstag, 12.11.2024, Nachmittag geschlossen. 

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