Das Marktwesen ist gemäss Gewerbepolizeigesetz Sache der Gemeinden. In der Stadt Luzern ist für die Märkte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen zuständig.
Wer ungerufen private Haushalte aufsucht und Waren zur Bestellung oder zum Verkauf anbietet oder Aufträge für Dienstleistungen einholt und ausführt, benötigt eine Reisendengewerbebewilligung. Siehe Merkblatt Reisendengewerbe.
Nach Ruhetags- und Ladenschlussgesetz müssen jene Verkaufsgeschäfte, die nicht vom Gesetz ausgenommen sind, werktags um 19.00 Uhr und am Samstag um 17.00 Uhr schliessen. An den öffentlichen Ruhetagen (Sonn- und Feiertage) ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen von Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme am 8. Dezember (Maria Empfängnis), verboten.
Der Gemeinderat kann zwei Sonntage im Jahr (davon einer im Dezember) festsetzen, an denen alle Geschäfte dieser Gemeinde offen halten können. Der Gemeinderat kann einen Abendverkauf pro Woche bis spätestens 21.00 Uhr bewilligen. Siehe Merkblatt Ladenschluss und Ruhetage.
Die Abteilung Gastgewerbe- und Geserbepolizei kann ausnahmsweise Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen bewilligen. Sie legt in der Ausnahmebewilligung gest, ob im konkreten Fall eine gewisse Verkaufstätigkeit oder die Bestellaufnahme erlaubt ist.
An hohen Feiertagen sind unter anderem Sportveranstaltungen verboten. Inbesonderen Fällen kann das Justiz- und Sicherheitsepartement Ausnahmen bewilligen
Im Gewerbepolizeigesetz ist das Unterhaltungsgewerbe geregelt. Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig Aufführungen veranstaltet oder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt. Im Weiteren ist geregelt, dass die Abteilung Gastgewerbe- und Gewerbepolizei für den Vollzug der Preisbekanntgabe (richtige Preisanschrift und Werbung) zuständig ist. Ebenfalls besteht für das Sexgewerbe seit dem 1. Januar 2020 eine Bewilligungspflicht für das Anbieten oder für das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit.
Im Kanton Luzern muss der Veranstalter ein Verein, eine Genossenschaft, eine Stiftung des privaten Rechts oder eine öffentlich - rechtliche Körperschaft oder Anstalt sein. Das Gesuchsformular Lotto ist 60 Tage vor der Durchführung bei der Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei einzureichen. Weitere Informationen siehe Merkblatt Lotto, Losverkauf, Lotterien – ab Juli 2020.
Tombolas sind im Kanton Luzern bewilligungs- und gebührenfrei. Es müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein! Siehe Merkblatt Lotto, Losverkauf, Lotterien – ab Juli 2020.
Zuständig dafür ist das Eichamt. Die Eichmeister vollziehen die Bestimmungen des Bundes im Bereich Messwesen . Weitere Hinweise erhalten sie beim Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) .
Die Eichung (amtliche Prüfung und Stempelung) der in Handel und Verkehr benützten und bereit gehaltenen Messmittel und die Kontrolle der Angaben von Mengen und Preisen in Handel und Verkehr ist Sache der Kantone. Die Kantone errichten dazu Eichämter. Das Eichamt befindet sich in Nottwil. Im Kanton Luzern gibt es vier Eichmeister.
Sammeln von Gaben wie Geld, Naturalien, Gutscheinen ist bewilligungspflichtig, sofern dies öffentlich oder von Haus zu Haus durchgeführt wird. Unter die Bestimmungen der Sammelverordnung fallen auch:
Bewilligungsinstanz:
Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde beschränken, können von der Gemeinde bewilligt werden. Alle anderen Sammlungen bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei, Abteilung Gastgewerbe- und Gewerbepolizei. Wird ein Sammelgesuch in mehr als einer Gemeinde gestellt und den angefragten Gemeinden ist dies bekannt, so ist die Luzerner Polizei und nicht die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig.
Das Vermieten von Privatbetten und Ferienwohnungen ist nach § 3 Abs. 1 lit. d des Gastgewerbegesetzes, GaG, bewilligungsfrei.
Hingegen ist nach § 2 Abs. 1 lit. b GaG das gewerbsmässige Beherbergen von Gästen bewilligungspflichtig und benötigt eine Bewilligung nach § 6 Abs.1 lit. a GaG. Dabei spielt es keine Rolle, über welche Plattformen (Airbnb, Inserate, Internet) ein Betrieb seine Betten vermarktet.
Als gewerbsmässig (§ 2 Abs. 1 lit. b GaG) und somit nach Gastgewerbegesetz bewilligungspflichtig gelten:
(*) Hierunter werden 3 oder mehr Wohnungen/Liegenschaften verstanden, die über einen regelmässigen Zeitraum (mehrere Monate) angeboten werden.
Die Bewilligung eines Beherbergungsbetriebes setzt wegen der Nutzungsänderung eine Baubewilligung voraus. Siehe dazu auch das Merkblatt «Restaurations- und Beherbergungsbetriebe». Im Weiteren muss ein Beherbergungsbetrieb von einer Personen mit einem Fähigkeitsausweis (Wirteprüfung) geführt werden.
Ausländische Gäste müssen auch in nicht bewilligungspflichtigen Betrieben einen Meldeschein ausfüllen. Der Meldeschein ist den Polizeiorganen zur Verfügung zu stellen und muss während fünf Jahren aufbewahrt werden. Weitere Infos sind zu finden unter «Bestimmungen zum Hotelmeldewesen».
Antwort siehe Merkblatt zur Wirteprüfung und Lehrmittel.
Ja, siehe Merkblatt Getränkehandel und Gesuchsformular Getränkehandel.
Ja, siehe Merkblatt Einzelanlässe und Gesuchsformular Einzelanlass.
Das Gesetz und die Verordnung sind seit 1. Mai 2010 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt darf in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, grundsätzlich nicht mehr geraucht werden.
Im Freien, in Privathaushalten und an Einzelarbeitsplätzen darf weiterhin geraucht werden. Diese Räume fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.
Weiter können die Betriebe Raucherräume einrichten. In der Gastronomie ist das Rauchen in Raucherräumen, in bewilligten Raucherlokalen und in Hotelzimmern erlaubt. In speziellen Einrichtungen wie Gefängnissen und Heimen, wo sich Personen über längere Zeit aufhalten, dürfen die Verantwortlichen ihnen das Rauchen in den eigenen Zimmern erlauben.
Das Rauchen ist im Prinzip in geschlossenen Räumen untersagt, die öffentlich zugänglich sind oder die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
Öffentlich zugänglich sind sämtliche Räume, die grundsätzlich allen offen stehen, z.B. öffentliche Verwaltungsgebäude, Museen, Einkaufszentren, Restaurants oder Kinos.
Als Arbeitsplatz gelten Räume, in denen sich Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten (inkl. Sitzungszimmer und Cafeteria).
Bei Missachtung des Gesetzes sind Bussen bis 1'000.- Franken für Rauchende wie auch für die für die Räume verantwortlichen Personen vorgesehen. Rauchende können bestraft werden, wenn sie in Räumen rauchen, in denen das Rauchen verboten ist. Die Betreiberinnen und Betreiber von Raucherräumen und Raucherlokalen machen sich strafbar, wenn die Räume nicht den Anforderungen entsprechen oder wenn sie nicht für die Einhaltung des Rauchverbots sorgen. Für Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Angestellten verstossen, gelten weiterhin die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Strafen.
An Arbeitsplätzen, die von mehreren Personen genutzt werden, ist das Rauchen grundsätzlich verboten, wobei der Begriff «Arbeitsplatz mehrerer Personen» weit auszulegen ist. Er umfasst Orte im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich mehrere Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten. Sind z.B. an einem Privatfest in öffentlichen zugänglichen oder privaten Räumen mehr als 2 Personen im Service- oder Cateringbereich angestellt, gilt das Rauchverbot.
Einzelarbeitsplätze fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes, hier darf weiterhin geraucht werden, wenn es die Hausordnung erlaubt.
Arbeitgeber können Raucherräume einrichten. Personen, die in Räumen arbeiten, die an einen Raucherraum oder an einen Raucherarbeitsplatz angrenzen, dürfen nicht durch rauchbelastete Luft belästigt werden.
Restaurants, Cafés, Bars und Discotheken sind öffentlich zugängliche Räume, in denen meist mehrere Personen arbeiten. Das Rauchverbot gilt deshalb grundsätzlich in Gastronomiebetrieben.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmemöglichkeiten. Einerseits können Restaurationsbetriebe Raucherräume einrichten, die bis zu einem Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume einnehmen dürfen. Andererseits haben kleine Restaurationsbetriebe mit höchstens 80 m2 Fläche die Möglichkeit, beim Kanton eine Bewilligung als Raucherlokal zu beantragen.
Das Rauchverbot gilt auch in gedeckten Terrassen und in Festzelten. Dort darf nur geraucht werden, wenn eine komplette Fassaden- oder Dachseite ständig offen ist.
In speziellen Einrichtungen, wo sich Personen über längere Zeit aufhalten, dürfen die Verantwortlichen das Rauchen in den Zimmern erlauben. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Raucherzimmer. Hingegen können Nichtrauchende im Strafvollzug und in Heimen verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.
Privathaushalte sind vom Gesetz ausgenommen. Das Rauchen wird nicht eingeschränkt.
Private Haushaltungen sind vom Gesetz ausgenommen. Es gilt auch kein Rauchverbot, wenn Arbeitnehmende dort arbeiten.
Es kommt darauf an, wo die Veranstaltung stattfindet. In Räumen, in denen normalerweise ein Rauchverbot gilt, weil sie öffentlich zugänglich sind oder weil sie als Arbeitsplatz für mehrere Arbeitnehmende dienen, gilt das Rauchverbot auch während privaten Veranstaltungen. Geraucht werden darf an privaten Veranstaltungen, die in einem Raucherlokal oder in einem Raucherraum stattfinden. Räume in privaten Haushaltungen sind vom Gesetz ausgenommen.
Grundsätzlich darf in Club- und Vereinslokalen geraucht werden. Wenn diese Lokale jedoch öffentlich zugänglich sind, d.h. grundsätzlich allen offen stehen, fallen sie unter das Gesetz. An die Definition der Vereinsmitgliedschaft werden hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus, um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Clubraum, in dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Die Mitgliedschaft muss durch weitere Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
Ebenfalls unter das Gesetz fallen Lokale, in denen mehr als eine Person angestellt ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Arbeitsplatz für mehrere Personen.
Das Gesetz findet nur Anwendung auf geschlossene Räume.
Ja, sobald mehr als zwei Wohneinheiten in einem Gebäude sind, sind alle Wohnungen bewilligungspflichtig (= Bewilligungspflicht aufgrund mehrerer «Ausnahmebetriebe» pro Gebäude).
Ja, sobald mehrere Wohneinheiten für das Erotikgewerbe vermietet sind, ist die jeweilige Mieterschaft für die Bewilligung verantwortlich.
Um eine Bewilligung beantragen zu können, müssen Sie volljährig, handlungsfähig und über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen. Sie müssen die einwandfreie Führung des Betriebes gewährleisten und dürfen in den letzten fünf Jahren vor Bewilligungserteilung nicht wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit bestraft worden sein (§ 29e a. - d. GPG).
Die Bescheinigung Ihrer Handlungsfähigkeit, eine Kopie Ihres Passes oder Identitätskarte, den Beleg über Ihre Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, einen Strafregisterauszug und eine Bestätigung über die Zonenkonformität der Liegenschaft (Bauamt) sowie den Nachweis, dass die gemieteten Räumlichkeiten für das Gewerbe und allenfalls für Wohnzwecke erlaubt sind (§ 18be a. – d. GPV).
In diesem Fall sind beide Wohneinheit Bewilligungspflichtig und die jeweilige Mieterschaft des Betriebes muss eine Bewilligung beantragen (also die Hauptmieterschaft oder die Betriebsführung der Wohneinheit). Die Bewilligung wird stets auf eine natürliche Person ausgestellt.
Nein, wenn Sie in Ihrer Wohnung alleine oder zu zweit arbeiten. In diesem Fall sind Sie von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Ja, wenn Sie Ihre Wohnung Kolleginnen und Kollegen für Sexarbeit zur Verfügung stellen oder untervermieten (mehr als zwei Sexarbeiter/innen inkl. Sie selbst). Oder wenn Sie wochenweisse ein Zimmer vermieten. Ein Wechsel der Sexarbeiter/innen ist frühesten nach einem Monat zulässig.
Nein, Sie benötigen keine Bewilligung, wenn keine weiteren Wohnungen für Erotikdienstleistungen genutzt werden innerhalb des Gebäudes und Ihre Vermieterschaft vermietet nur eine Wohneinheit im Kanton Luzern zu diesem Zweck.
Grundsätzlich spielt es keine Rolle wer von den drei Frauen die Bewilligung beantragt. Sie müssen eine Person auswählen, die für die Betriebsführung verantwortlich ist.
Weil Sie zu dritt in dieser Wohneinheit Sexarbeit anbieten, ist eine Bewilligung notwendig. Da Sie die Mieterin der Räumlichkeiten sind, müssen Sie die Bewilligung einholen (§ 29b Abs. 1 und 2 GPG).
Der Pächter muss ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Anbieten von Sexarbeit einreichen (§ 29b Abs. 1 und 2 GPG). Im Weitern ist für den Beherbergungs- und Restaurationsbetrieb auch eine Wirtschaftsbewilligung nach § 6 Abs. 1 lit. a und b des Gastgewerbegesetzes, GaG (SRL Nr. 980), nötig.
Ja, die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt zum Konsum an Ort und Stelle benötigt eine Wirtschaftsbewilligung (§ 6 Abs. 1 b GaG).
Ja, Sie benötigen eine Bewilligung zum Anbieten von Sexarbeit (§ 29b Abs. 1 und 2 i. V. m. 29c Abs. 2 GPG).
Nein, wenn keine Sexarbeiter/innen angestellt sind. Ja, wenn Sexarbeiter/innen von Ihnen angestellt sind.
Für eine Antwort zu dieser Frage wenden Sie sich bitte an das Amt für Migration des Kantons Luzern, Tel. +41 41 228 77 80 oder Internet: https://migration.lu.ch/ und https://migration.lu.ch/arbeitsbewilligung.
Jede Dienstleistung mit dem Zweck der sexuellen Befriedigung der Kundschaft gegen Entgelt oder andere materielle Werte, etwa Geschlechtsverkehr im herkömmlichen Sinn, orale und manuelle Befriedigung und andere Varianten (Fuss-/Feinmassage, Sadomaso, Tantra, etc.) gelten als Sexarbeit im Sinne des Gewerbepolizeigesetzes. Das Gesetz betrifft die Sexarbeit innerhalb von Räumlichkeiten wie Bordellen, Etablissements, Kontaktbars, Massagesalons, Salons, Saunaclubs, Studios sowie Escort-Services.
Gebühren (§18g GPV): Diese werden nach Betriebsgrösse und Aufwand abgestuft:
Gastgewerbe und Gewerbepolizei
Hallwilerweg 5
6003 Luzern
Telefon 041 248 84 84
Montag bis Freitag 08.00 – 11.45 Uhr 13.30 – 17.00 Uhr