Gesetzliche Grundlage

Paragraph

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

 
ZGB Art. 720  Fund

  1. Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
  2. Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
  3. Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

ZGB Art. 722

  1. Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer.
  2. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
  3. Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

Verordnung über die Personenbeförderung Art. 77

3. Abschnitt: Fundsachen

  1. Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, muss sie unverzüglich dem Personal abgeben.
  2. Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.
  3. Das Unternehmen muss die Person, die die Sache verloren hat, benachrichtigen, wenn es sie kennt, und die Fundsache angemessen aufbewahren.
  4. Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es sie versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
  5. Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Art. 24 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise

  1. Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.
  2. Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.

Art. 22 Begriff

Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.

Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei

vom 10. Juni 2003* (Stand 1. Januar 2015)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 32 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19981, auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst:

§ 6 Gebühren für zusätzliche Leistungen

Die Gebühren für zusätzliche Leistungen der Luzerner Polizei betragen:

fbis.
Aufbewahren von Gegenständen auf dem Fundbüro je nach Wert des Fundgegenstandes (zuzüglich Auslagen zur Eruierung des Besitzers): Fr. 5.– bis Fr. 200.–

Strafbestimmungen

Art. 137 Unrechtmässige Aneignung

  1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.